LUBRICANT CONSULT GmbH
Lubricants in Action
DE / EN
DE / EN

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeines

1.1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von unseren AVB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich deren Gel-tung zugestimmt. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, zusätzlicher oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

1.2. Unsere AVB gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an den Käufer bis zur Geltung einer neueren Fassung unserer AVB.

1.3. Individualvertragliche Ergänzungen und Abweichungen zu diesen AVB sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam.

1.4. Die in diesen AVB verwendeten Begriffe „Verkäufer“, „wir“, „uns“ bzw. „unsere“ etc. beziehen sich auf die LUBRICANT CONSULT GmbH.

2. Angebots- und Auftragserteilung

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. Erstaufträge gelten nur dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt wurden. Anschlussvereinbarungen erlangen erst mit schriftlicher Bestätigung Gültigkeit.

3. Rücktritt vom Vertrag, Höhere Gewalt

3.1. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns oder einem mit uns i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gegenüber auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht nach- kommt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Kündigungsrechte des Verkäufers bzw. Käufers unberührt. Weitergehende An-sprüche von uns bleiben ebenfalls unberührt.

3.2. Im Falle eines von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses, wie z.B. der Einhaltung von Gesetzen, Rechtsakten, Vorschriften, Anordnungen, Verordnungen, Richtlinien, Aufforderungen oder Handlungen von Regierungen, oder durch eine Behörde, die durch oder aufgrund eines Regierungsakts geschaffen wurde, oder durch eine Person, die vorgibt, in diesem Sinne zu handeln, oder infolge von Naturereignissen, Krieg, Terror, Sabotage, Arbeitskämpfen, Rohstoff- und Energiemangel, Nicht- bzw. nicht ausreichende Belieferung durch Vorlieferanten, Transport- und Beladungsstörungen, Produktionsstörungen, Störungen durch Cyber-Attacken, Feuer- und Explosionsschäden oder hoheitlichen Verfügungen („Höhere Gewalt“), sind die Parteien für dessen Dauer und im Umfang von dessen Wirkung von Leistungspflichten befreit. Die Parteien sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich gegenseitig schriftlich zu informieren. Soweit wir von der Lieferpflicht frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück. Soweit die Einschränkung durch Höhere Gewalt länger als drei Monate andauert, sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Haftung

4.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

4.2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Ange- stellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Mengenfeststellung

Die Lieferung einschließlich des Gefahrübergangs erfolgt FCA (INCOTERMS in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung), sofern nichts anderes in diesen AVB oder sonst vereinbart wurde. Verzögern sich Versand und/oder Zustellung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen oder kommt der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr in diesen Fällen mit dem Annahmeverzug auf den Käufer über. Die Warenmenge wird von uns fest- gestellt. Sie wird der Preisberechnung zugrunde gelegt.

6. Umschließungen (Leih- und Käufer-Gebinde), Straßen- tankwagen

6.1. Leihgebinde, die bis 90 Tage kostenfrei beigestellt werden, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen anderweitig nicht benutzt werden und sind zum Ablauf der vereinbarten Zeit, spätestens 90 Tage nach Überlassung (nachfolgend „Ende der Beistellung“ genannt) unbeschädigt einschließlich Verschraubungen und Fasshähnen restentleert, frachtfrei an unser Lager zurückzusenden. Restentleert bedeutet bei Leihgebinden eine Restmenge von max. 1% der ursprünglichen Füllmenge. Bei nicht ordnungsgemäßer Restentleerung hat der Käufer die hieraus entstehenden Kosten zu tragen, es sei denn, der Käufer hat die nicht ordnungsgemäße Restentleerung nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, uns alle während der Zeit der Beistellung entstandenen Schäden an Leihgebinden zu erstatten, auch wenn sie durch Höhere Gewalt entstehen. Nach dem Ende der Beistellung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht zurückgegebene Leihgebinde können zum Wiederbeschaffungspreis berechnet werden, es sei denn, der Käufer hat die nicht ordnungsgemäße Rückgabe nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.

6.2. Käufer-Gebinde (Gebinde des Käufers oder vom Käufer bei einem Dritten beschaffte Gebinde) sind in einem reinen, füllfertigen Zustand frei unserer Füllanlage anzuliefern. Wir sind nicht verpflichtet, das Käufer-Gebinde auf seine Eignung oder Sauberkeit zu prüfen. Die Verwendung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Für Verunreinigungen der Ware in- folge eingesandter unsauberer oder nicht geeigneter Käufer-Gebinde sind wir nicht verantwortlich.

6.3. Bei Lieferung im Straßentankwagen hat der Käufer für unverzügliche Abnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet uns für alle aus einer verzögerten Entleerung des Straßentankwagens entstehenden Kosten und Schäden, es sei denn, er hat die verzögerte Entleerung nicht zu vertreten. Weiter- gehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Falls der Käufer die bestellte Ware nicht vollständig ab- nimmt, so werden ihm die aufgewendeten Frachtkosten für An- und Abtransport der Rückstände in Rechnung gestellt, es sei denn, er hat die nicht vollständige Abnahme nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.

7. Qualitätsangabe, Genehmigungen

7.1. Analysedaten und Angaben von sonstigen Qualitätsmerk- malen entsprechen nach bestem Wissen dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse und unserer Entwicklung. Muster und Proben, die dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden, sind nur annähernd maßgebend und entsprechen nur der derzeitigen durchschnittlichen Beschaffenheit der Ware. Werden auf Grundlage der Muster und Proben bestimmte Parameter in den Produktspezifikationen, Datenblättern oder in anderen Vertragsunterlagen aufgeführt, sind diese verbindlich und abschließend. Sie sind selbst dann abschließend, wenn die Muster oder Proben über die in den Produktspezifikationen, Datenblättern und anderen Vertragsunterlagen aufgeführten Parameter hinaus weitere Parameter aufweisen.

7.2. Der Käufer ist für die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltvorschriften verantwortlich im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Lagerung und der Nutzung der Ware nach Übergabe. Wir sind dem Käufer gegenüber nicht zur Einholung behördlicher Genehmigungen verpflichtet.

8. Mängelansprüche

8.1. Wenn und soweit die Parteien für die Ware (i) eine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen haben oder (ii) nach dem Vertrag die Eignung für eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt wurde oder (iii) die Parteien eine Vereinbarung hinsichtlich der Übergabe von Anleitungen oder Zubehör getroffen haben, so ist die Ware ausschließlich dann mangelhaft, wenn und soweit diese Vereinbarungen oder Eignung nicht erfüllt werden. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören Vereinbarungen über Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität oder sonstige Merkmale der Ware; als vereinbart gelten in jedem Falle die in der Produktinformation der jeweiligen Ware enthaltenen Angaben. Andere Verwendungseignungen, Beschaffenheiten, anderes Zubehör oder andere Anleitungen schulden wir nicht. Insbesondere schulden wir nicht, dass sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich sind.

8.2. Offene Mängel, d.h. Rechts- oder Sachmängel, Zuviel-, Zu- wenig- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung oder Leistung (Mängel), sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage, nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzuzeigen. Bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach Erkennen schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer zu sorgen. Bei Beschaffenheitsrügen ist unverzüglich ein Muster in ausreichender Menge einzusenden, die Restbestände im Originalgebinde, ggf. auch im Gebrauch befindliche Waren sind sicherzustellen und gesondert zu lagern. Dem Verkäufer ist die Möglichkeit zu geben, alle notwendigen Maßnahmen zur Prüfung der Beanstandung an Ort und Stelle vorzunehmen.

8.3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel entweder zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Im Falle des Fehlschlagens oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Käufer kann er entweder vom Ver- trag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen.

8.4. Der Käufer muss die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den Produktinformationen, technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen zu der einzelnen Ware einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.

8.5. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher). Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für unsere unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Sofern die mangelhaften Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware.

9. Dienstleistungen

9.1. Soweit wir Dienst- bzw. Beratungsleistungen erbringen, Auskünfte oder Freigaben erteilen oder Empfehlungen abgeben, erfolgen diese auf der Grundlage der vom Käufer zur Verfügung gestellten Informationen, Muster oder Versuchsreihen, nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Stand der Technik sowie stets nach unserem besten Wissen. Dienst- bzw. Beratungsleistungen, Auskünfte, Freigaben und Empfehlungen beziehen sich aus- schließlich auf die vom Käufer benannte anlagen- bzw. gerätespezifische Verwendung.

9.2. Der Käufer wird uns die erforderlichen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Wir überprüfen nicht die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der uns von Seiten des Käufers oder Dritter zur Verfügung gestellten Daten. Etwaige, durch Verletzung dieser Informations- und Mitwirkungspflichten entstehende Mehrkosten hat der Käufer zu tragen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

9.3. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

9.4. Der Käufer ist verpflichtet, die Hinweise, Anweisungen und Vorgaben in etwaigen Freigabe-, Prüf- oder sonstigen Protokollen und sonstigen die Ware betreffenden Unterlagen zu beachten, insbesondere darf er die Ware nur für die An- lagen bzw. Geräte verwenden, auf die sich die Dienst- bzw. Beratungsleistung, Auskunft, Freigabe oder Empfehlung bezieht.

10. Nicht genehmigte Nutzung

10.1. Unsere Waren dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht in Luft-/Raumfahrzeugen bzw. Teilen da- von verwendet werden, soweit unsere Waren nicht vor jeglicher Inbetriebnahme des Luft-/Raumfahrzeugs vollständig wieder entfernt werden.

10.2. Unsere Waren dürfen nicht im Zusammenhang mit dem Primärkreislauf im Bereich der Kernenergie verwendet werden.

10.3. Im Falle einer Verwendung entgegen den Vorgaben nach Absatz 1 und/oder Absatz 2 hat der Käufer der Ware uns unverzüglich von jeglichen hieraus entstehenden Schäden sowie damit zusammenhängenden Aufwendungen (ein- schließlich Rechtsverfolgungskosten) freizustellen, es sei denn, der Käufer hat die Verwendung entgegen den Vorgaben nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.

11. Preise

11.1. Falls nicht ein Preis als Festpreis vereinbart worden ist, er- folgt die Berechnung grundsätzlich nach unseren am Bestelltag gültigen Preisen.

11.2. Preisangebote gelten – soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird – jeweils für 30 Tage.

11.3. Für Lieferungen gelten für sämtliche Preise FCA (Frei Frachtführer; engl. Free Carrier; INCOTERMS in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung), soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird.

11.4. Soweit vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir nicht verpflichtet, Zollabfertigungen vorzunehmen und außerhalb des Landes, in dem wir unseren Sitz haben, anfallende Abgaben, Gebühren, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben zu erklären und zu tragen. Wir halten nur die am uns bekannten Lieferort geltenden Gewichts- und Maßsysteme, Verpackungs-, Etikettierungs- oder sonstige Kennzeichnungsvorschriften ein.

11.5. Sämtliche Preise sind Nettopreise unter Ausschluss der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird sie mit dem jeweils gültigen Satz gesondert berechnet.

12. Zahlung

12.1. In Deutschland sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto zu leisten. Wir behalten uns vorrangig für das Ausland abweichende Zahlungsbedingungen vor.

12.2. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.

12.3. Die Aufrechnung gegen uns ist nur zulässig mit rechtskräftig  festgestellten oder unstreitigen Forderungen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen uns ist  nur zulässig mit Forderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis.

12.4. Nur mit Inkasso-Vollmacht von uns ausgestattete Beauftragte sind zum Einzug von Rechnungsbeträgen berechtigt.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. So lange ist der Käufer daher nicht berechtigt, über die Ware außerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen, sie an Dritte zu verpfänden, oder auch nur sicherungsweise zu übereignen. Der Käufer tritt die Kaufpreisforderung, die er durch die Veräußerung von Waren erlangt, die noch in unserem Eigentum stehen, zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten.

13.2. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber uns vertragsgemäß nachkommt. Wenn der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge uns zu und sind gesondert aufzubewahren.

13.3. Be- oder verarbeitet der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, so nimmt er die Be- oder Verarbeitung für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Ware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu den im Übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Sofern der Käufer durch Gesetz Alleineigentum an der Sache erwirbt, räumt er uns bereits jetzt Miteigentum im vorstehend beschriebenen Verhältnis an der neuen Sache ein und verpflichtet sich, diese Sache unentgeltlich für uns zu verwahren. Abs. 1 und Abs. 2 finden dabei sinngemäße Anwendung.

13.4. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Käufers insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

14. Exportkontrollen und Embargo

14.1. Es ist dem Käufer bekannt, dass alle unter die Bestimmungen dieser AVB fallenden Produkte den Exportkontrollbestimmungen (insbesondere einschließlich etwaig geltender Embargo- oder Wirtschaftssanktionen) des jeweiligen Ausfuhrlandes sowie gegebenenfalls der USA unterliegen können.

14.2. Im Falle einer Wiederausfuhr des Produkts durch den Käufer, trägt dieser die rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Klassifizierung des Produkts gemäß den Exportbestimmungen sowie die Beschaffung aller erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen.

14.3. Der Käufer darf die Ware (einschließlich technischer Unterstützung und Dienstleistungen in Bezug auf solche Waren, „Services“) weder direkt noch indirekt nach oder für die Verwendung in Russland, Belarus, den Gebieten Krim, Donezk, Luhansk sowie etwaige weitere selbsternannte Republiken auf dem Gebiet der Ukraine verkaufen oder re-exportieren. Im Falle eines Verstoßes sind wir berechtigt, (i) die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu beenden, (ii) weitere Lieferungen von Waren (einschließlich Bereitstellung von Services) mit sofortiger Wirkung einzustellen, und/oder (iii) jegliche anderen angemessenen Abhilfemaßnahmen (einschließlich Ersatz von Schäden und Aufwendungen) geltend zu machen.

15. Abtretung

Rechte und Forderungen dürfen vom Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung abgetreten werden. Dies gilt nicht für Geldforderungen.

16. Geheimhaltung

16.1. Alle einander zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich von Angebotsunterlagen) sind Dritten gegenüber, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, geheim zu halten, und dürfen im Betrieb der empfangenden Partei nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendigerweise herangezogen werden müssen und die entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind (allgemeine Vertraulichkeitspflichten in Arbeitsverträgen u.Ä. sind ausreichend). Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Zeit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer sowie für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis der offenlegenden Partei in Textform gem. § 126b BGB dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung sind alle von der offenlegenden Partei stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an diese zurückzugeben oder zu vernichten. Hiervon ausgenommen sind automatisch erstellte Backup-Dateien und soweit die empfangende Partei aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen zur Aufbewahrung verpflichtet ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei wird diese Informationen gemäß den vorgenannten Regelungen zeitlich unbefristet vertraulich behandeln und nicht nutzen.

16.2. Die in Absatz 1 genannten Informationen bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns alle Rechte (einschließlich Urheberrechte und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie z.B. Patenten, Geschmacksmustern, Marken etc.) an solchen Informationen vor.

17. Datenschutz

17.1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU- Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

17.2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

17.3. Sollte eine Partei im Rahmen der Vertragsdurchführung für die andere Partei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden der Käufer und wir hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

18.1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

18.2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist unser Sitz der Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Käufer auch am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

18.3. Erfüllungsort für die Lieferung ist jeweils der Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Sitz.

19. Sprache

Diese AVB stehen in deutscher und in englischer Sprache zur Verfügung. Im Falle von Abweichungen hat die deutsche Version der AVB Vorrang.